Satzung

§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen:
Verein zur Förderung der anwaltsorientierten Ausbildung durch das Institut für Prozess- und Anwaltsrecht an der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover. Nach Eintragung in das Vereinsregister, die unverzüglich erwirkt werden soll, wird dem Namen der Zusatz in der Abkürzung „e. V.“ hinzugefügt.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Vereinszweck

(1) Die Forschung auf dem Gebiet des Anwaltsrechts und die anwaltsorientierte Juristenausbildung wird an der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover von dem Institut für Prozess- und Anwaltsrecht (IPA) getragen. Zweck des Vereins ist es, die Aktivitäten des Instituts durch finanzielle und sächliche Zuwendungen zu fördern. Dies erfolgt insbesondere durch die Finanzierung des Personalbestandes (die Geschäftsführung, das Sekretariat, wissenschaftliche Mitarbeiter und studentische Hilfskräfte), Bezuschussung von Tagungen des Instituts und die Teilnahme an Tagungen sowie Bezuschussung von Informationsveranstaltungen für Studierende, der Einrichtung und technischen Ausstattung geeigneter Büroräume sowie der möglichst vollständigen Ausstattung der Bibliothek mit anwaltsrechtlicher Literatur. Der Verein nimmt auf die wissenschaftliche Ausrichtung keinen Einfluss, er respektiert die Freiheit von Lehre und Forschung.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Hans-Soldan-Stiftung in Essen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden soll, die den in dieser Satzung genannten Zwecken inhaltlich entsprechen.

§ 3: Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person, jede Personengesellschaft, jede Partnerschaft i. S. des PartGG und jede juristische Person werden.

(2) Über den in Textform zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung eines Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Ablehnung ist unanfechtbar.

§ 4: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein oder durch Streichung aus der Mitgliederliste.

(2) Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. Er kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.

(3) Hat ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur mündlichen oder in Textform erfolgender Stellungnahme zu geben. Der Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist dem Betroffenen in Textform bekanntzugeben.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger in Textform erfolgter Ermahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Verzug geraten ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und die Streichung von der Mitgliederliste in der letzten Mahnung angedroht worden ist. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung von der Mitgliederliste ist dem betroffenen Mitglied in Textform mitzuteilen. Es kann den Beschluss mit der Berufung an die Mitgliederversammlung anfechten. Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass ein Zahlungsverzug nicht vorliegt. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

§ 5: Mitgliedsbeiträge

(1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Jahresbeiträge.

(2) Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beschluss der Mitgliederversammlung gilt solange, bis er durch einen ändernden Beschluss ersetzt wird.

§ 6: Vereinsorgane

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitarbeit im Vorstand erfolgt ehrenamtlich und unentgeltlich.

§ 7: Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins i. S. des § 26 BGB besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Die Aufgabe des stellvertretenden Vorsitzenden kann aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung auch vom Schatzmeister oder Schriftführer wahrgenommen werden. Die Mitgliederversammlung kann eine Erweiterung des Vorstands um bis zu fünf Beisitzer beschließen. Diese können auch als stellvertretende Vorsitzende gewählt werden.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten, wovon einer der Vorsitzende oder der Schatzmeister sein muss.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern dürfen nur praktizierende Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte oder Syndikusrechtsanwältinnen oder Syndikusrechtsanwälte gewählt werden.

(4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstandsamt.

(5) Jedes Vorstandsmitglied kann von der Mitgliederversammlung jederzeit abberufen werden. Der Abberufungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

§ 7a: Zuständigkeit und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ihm obliegen insbesondere:

a) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
b) die Entscheidung über die Zuwendung an das Institut für Prozess- und Anwaltsrecht (IPA) der Leibniz Universität Hannover
c) die Prüfung, Überwachung und Genehmigung der dem Institut für Prozess- und Anwaltsrecht (IPA) der Leibniz Universität Hannover zugewandten Mittel als Drittelmittelgeber im Sinne des universitären Haushaltsrechts
d) die Führung der Bücher sowie die Erstellung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses
e) Erstellung eines Rechenschaftsberichts einschließlich Jahresabschlussberichts
f) die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, soweit nicht die Mitgliederversammlung hierfür zuständig ist, sowie der Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste

(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.

(3) Der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

(4) Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch in Textform oder fernmündlichen Verfahren fassen, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.

§ 8: Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt jedem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein bekanntgewordene Adresse des Mitglieds gerichtet ist.

(2a) Jedes Mitglied kann in dringenden Fällen bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages kann nicht sein, was nach dem Gesetz oder dieser Satzung einer Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit bedarf.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung oder das Gesetz keine Mehrheiten vorschreiben. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(4) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Mitglieder können sich durch eine in Textform erteilte Vollmacht vertreten lassen, die dem Versammlungsleiter zu übergeben ist. Natürliche Personen können sich nur durch andere Mitglieder vertreten lassen. Juristische Personen müssen durch den gesetzlichen Vertreter in Textform gegenüber dem Versammlungsleiter anzeigen, wer diese auf der Mitgliederversammlung vertritt. Ein Mitglied darf nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung – nach Wahl des Vorstandes – von einem anderen Vorstandmitglied geleistet. Sind alle Vorstandsmitglieder verhindert, wird aus der Mitte der Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter gewählt.

(6) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn 1/3 der in der Versammlung vertretenen Stimmen dies beantragt.

(7) Die Versammlung wählt einen Protokollführer. Dieser protokolliert die von der Versammlung gefassten Beschlüsse. Das Protokoll ist von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 8a: Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c) Entlastung und Wahl des Vorstands
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeit
f) Genehmigung des Haushaltsplans
g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
h) Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
i) Beschlussfassung über Anträge

§ 8b: Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zu Kassenprüfern. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters sowie der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 9: Auflösung

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen und mindestens ein Drittel der Stimmen aller Vereinsmitglieder.

(2) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

Hannover, den 25.08.1994
Dr. Stobbe
Dr. Remmers
Tietgens